BVerfG - Beschluß vom 04.10.1965
1 BvR 498/62
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 4 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 129
AP Nr. 2 zu Art. 4 GG
AP Nr. 3 zu Art. 4 GG
BayVBl 1966, 18
DÖV 1965, 768
DVBl 1966, 215
JZ 1966, 269
NJW 1965, 2339
Vorinstanzen:
BFH, vom 12.07.1962 - Vorinstanzaktenzeichen V 46/59

Fristbeginn für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde - Grundrechtsfähigkeit von Religionsgesellschaften und andere juristische Personen - Religionsausübungsfreiheit und Besteuerung

BVerfG, Beschluß vom 04.10.1965 - Aktenzeichen 1 BvR 498/62

DRsp Nr. 1996/7692

Fristbeginn für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde - Grundrechtsfähigkeit von Religionsgesellschaften und andere juristische Personen - Religionsausübungsfreiheit und Besteuerung

»1. Die Frist für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden gegen Urteile von Finanzgerichten beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung.2. Religionsgesellschaften und andere juristische Personen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein.3. Art. 4 Abs. 2 GG verbietet die Besteuerung gewerblicher oder beruflicher Unternehmertätigkeit auch dann nicht, wenn diese mit der Religionsausübung in Verbindung steht.4. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 2 Abs. 3 UStG auf Religionsgesellschaften zu beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.«

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 4 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist der deutsche Zweig der Watch Tower Bible and Tract Society of Pennsylvania, einer amerikanischen Missionsgesellschaft mit dem Sitz in Brooklyn, N. Y., USA, die seit 1921 gemäß Art. 10 des Einführungsgesetzes zum BGB durch Beschluß des Reichsrats Rechtsfähigkeit besitzt.