FG Hamburg - Beschluss vom 29.06.2018
2 V 290/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 5; UStG § 22 Abs. 1 S. 1; UStG § 22 Abs. 5; AO § 162 Abs. 1;

Führen ausschließlich eines Umsatzsteuerhefts durch den Steuerpflichtigen mit dem Eintrag der Tageserlöse in einer Summe hinsichtlich Erfüllung der Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten; Schätzung von Einnahmen eines Markthändlers

FG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 2 V 290/17

DRsp Nr. 2019/12372

Führen ausschließlich eines Umsatzsteuerhefts durch den Steuerpflichtigen mit dem Eintrag der Tageserlöse in einer Summe hinsichtlich Erfüllung der Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten; Schätzung von Einnahmen eines Markthändlers

Führt der Steuerpflichtige ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen oder Kassenberichte oder ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten gem. § 4 Abs. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 S. 5; UStG § 22 Abs. 1 S. 1; UStG § 22 Abs. 5; AO § 162 Abs. 1;

Tatbestand

I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungen nach erfolgter Außenprüfung.