BGH - Urteil vom 20.09.2024
V ZR 195/23
Normen:
WEG § 28 Abs. 2 S. 1, 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1270
MDR 2024, 1368
MietRB 2024, 316
NZM 2024, 938
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 579/21 WEG
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 5728/22 WEG

Führen eines Fehlers der einem Beschluss zugrunde liegenden Jahresabrechnung zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung; Hausgeld als steuerbares Entgelt mit der Umsatzsteuer

BGH, Urteil vom 20.09.2024 - Aktenzeichen V ZR 195/23

DRsp Nr. 2024/12484

Führen eines Fehlers der einem Beschluss zugrunde liegenden Jahresabrechnung zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung; Hausgeld als steuerbares Entgelt mit der Umsatzsteuer

Fehler der einem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zugrunde liegenden Jahresabrechnung können nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung führen, wenn der Fehler sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 20. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin der in der Eigentümerversammlung vom 24. Juli 2021 zu Tagesordnungspunkt 2b gefasste Beschluss für ungültig erklärt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 9. September 2022 zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen der Kläger 89 % und die Beklagte 11 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 2 S. 1, 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand