BFH - Urteil vom 15.07.2004
V R 27/03
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;
Fundstellen:
BB 2004, 2062
BFH/NV 2004, 1490
BFHE 206, 471
BStBl II 2004, 862
DB 2004, 2197
DStR 2004, 1602
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7264/02

BFH - Urteil vom 15.07.2004 (V R 27/03) - DRsp Nr. 2004/14063

BFH, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen V R 27/03

DRsp Nr. 2004/14063

»Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Im Rahmen von Privatliquidationen führte er medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen gegen Entgelt durch. Umsatzsteuer wurde gegen den Kläger zunächst nicht festgesetzt.

Aufgrund einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, da sie nicht vom Regelungsbereich der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) umfasst seien, und erließ für die Streitjahre 1996 bis 1998 entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 418).