FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2000
1 K 13/96
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 ; FGO § 74 ; FGO § 44 ; AO 1977 § 163 ;

Fußreflexzonenmassage keine freiberufliche Tätigkeit; außergerichtliches Vorverfahren auch für Billigkeitsverfahren; keine Aussetzung des Verfahrens bei Billigkeitsantrag vor Gericht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 13/96

DRsp Nr. 2001/13165

Fußreflexzonenmassage keine freiberufliche Tätigkeit; außergerichtliches Vorverfahren auch für Billigkeitsverfahren; keine Aussetzung des Verfahrens bei Billigkeitsantrag vor Gericht

1. Ein Fußreflexzonenmasseur ist wegen Fehlens einer öffentlich-rechtlich geregelten Ausbildung, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und der staatlichen Überwachung i.S. des § 9 Abs. 2 1. DVO zum Heilpraktikergesetz nicht freiberuflich tätig i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Ein oder mehrere Billigkeitsverfahren können neben dem Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren betrieben werden. Sie bilden dann aber nicht einen Teil davon, sondern sind jeweils selbständige Verfahren. Für die gerichtliche Prüfung der in ihnen ergangenen Bescheide fordert - soweit eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt - § 44 Abs. 1 FGO allerdings die vollständige oder teilweise Erfolglosigkeit des Vorverfahrens über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. 3. Das Billigkeitsverfahren nach § 163 AO greift zwar als Grundlagenverfahren bis zur Rechtskraft der in ihm getroffenen Entscheidung der Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid vor. Das Klageverfahren gegen den Steuerbescheid ist aber nicht auszusetzen, wenn während dieses Verfahrens ein Billigkeitsantrag nach § 163 AO nur beim Gericht angebracht wird.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;