BFH - Urteil vom 14.05.1998
V R 85/97
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 20 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 1998, 1938
BB 1999, 37
BFH/NV 1998, 1585
BFHE 186, 151
BStBl II 1999, 145
DB 1998, 1949
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Gastronomieumsätze bei Theatervorstellungen

BFH, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen V R 85/97

DRsp Nr. 1998/18551

Gastronomieumsätze bei Theatervorstellungen

»Leistungen durch Abgabe von Speisen und Getränken in einem Kabarett sind keine steuerbefreiten Nebenleistungen zur Theatervorstellung, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, und im unmittelbaren Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen (Gaststätten, Restaurants) ausgeführt werden.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 20 Buchst. a;

Gründe:

1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltet Kabarettaufführungen. Vor, während und nach den Veranstaltungen können die Besucher Speisen und Getränke kaufen und im Theaterraum verzehren. Dabei führen die Schauspieler vor und nach der Vorstellung während des Verzehrs Gespräche mit den Besuchern.

Die Vorstellung beginnt regelmäßig an den Tischen der Gäste und nicht auf der Bühne.

Im Jahr 1993 betrugen die Umsätze der Klägerin (abgerundet) - durch Kabarettvorstellungen 622 000 DM und - durch Abgabe von Speisen und Getränken 866 000 DM.

Ähnlich war das Umsatzverhältnis im Streitjahr 1994.