BFH - Urteil vom 16.09.2021
IV R 34/18
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 38
BB 2022, 21
BB 2022, 97
BFH/NV 2022, 181
BStBl II 2022, 101
DB 2022, 436
DStR 2021, 2956
DStRE 2022, 121
DStZ 2022, 95
FR 2022, 221
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 501/17

Gaststätten als sogenannte bargeldintensive GeschäftsbetriebeVermeintlich gleichheitswidrige Besteuerung von Bareinnahmen in vollem UmfangGrundsatz der Lastengleichheit im Steuerrecht

BFH, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen IV R 34/18

DRsp Nr. 2021/18803

Gaststätten als sogenannte bargeldintensive Geschäftsbetriebe Vermeintlich gleichheitswidrige Besteuerung von Bareinnahmen in vollem Umfang Grundsatz der Lastengleichheit im Steuerrecht

Im Jahr 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.06.2018 – 8 K 501/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen aus bargeldintensiven Geschäftsbetrieben (insbesondere im Bereich der Gastronomie) im Veranlagungszeitraum 2015 (Streitjahr) ein strukturelles Vollzugsdefizit vorlag und deshalb die erzielten Bareinnahmen nur teilweise der Besteuerung unterliegen.