BFH - Beschluss vom 20.02.2004
V B 152/03
Normen:
GaststättG § 2 ; GewO § 15a ; UStG (1980) § 2 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6503/02

Gaststättenumsätze - leistender Unternehmer

BFH, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen V B 152/03

DRsp Nr. 2004/5534

Gaststättenumsätze - leistender Unternehmer

1. Die Frage, wer Unternehmer ist und gegen wen die im Rahmen eines Unternehmens entstandene USt festzusetzen ist, ist unabhängig von der Frage zu beantworten, wer einen Gewerbetrieb führt und deshalb zu ESt/GewSt zu veranlagen ist.2. Wer bei einem Umsatz als leistender Unternehmer anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen.3. Auch die Umsätze einer Gaststätte sind grds. demjenigen zuzurechnen, der die Gaststättenerlaubnis erhielt und nach § 15 Abs. 1 GewO als Betreiber benannt ist.

Normenkette:

GaststättG § 2 ; GewO § 15a ; UStG (1980) § 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin-- (oder die Beigeladene und/oder ihr Ehemann S im Streitjahr 1989 das Restaurant R als Unternehmerin geführt hat.

Die Klägerin gab für das Unternehmen Umsatzsteuererklärungen ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung machte sie jedoch geltend, dass sie selbst gar keinen Gewerbebetrieb ausgeübt habe; der tatsächliche und wirkliche Unternehmer sei vielmehr Familie S gewesen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, sondern setzte die Umsatzsteuer weiterhin gegenüber der Klägerin fest (Umsatzsteuerbescheid vom 15. Juli 1996, Einspruchsentscheidung vom 23. November 1998).