BFH - Beschluss vom 13.11.2003
V B 49/03
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 62 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 360
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 122/02

GbR: Klagebefugnis bei USt-Bescheid

BFH, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen V B 49/03

DRsp Nr. 2004/895

GbR: Klagebefugnis bei USt-Bescheid

Richtet sich ein USt-Bescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, muss eine Klage gegen diesen Bescheid grds. im Namen der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden. Das gilt auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 62 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gab X als einer der beiden vertretungsbefugten Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) X und Y, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die die GbR betreffenden Umsatzsteuerbescheide für 1994 und 1995 bekannt. Das Finanzgericht (FG) hat die von X namens der Klägerin erhobene Klage mit der Begründung zurückgewiesen, richte sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so sei nur die Gesellschaft --vertreten durch alle Gesellschafter-- klagebefugt. Die von nur einem Gesellschafter im Namen der Gesellschaft erhobene Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, hat die Klägerin nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor; deswegen hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.