FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2001
3 K 128/98
Normen:
UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1323

Gebrauchtwagengarantie als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung eines Gebrauchtwagens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 3 K 128/98

DRsp Nr. 2001/16275

Gebrauchtwagengarantie als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung eines Gebrauchtwagens

Die von einem Gebrauchtwagenhändel dem Käufer eines Gebrauchtwagens auf bestimmte Bauteile des Kraftfahrzeugs gewährte Garantie (Car-Garantie) stellt eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung des Gebrauchtwagens dar, weil der Abschluss des Car-Garantie-Vertrages wirtschaftlich sinnvoll und eng mit der Gebrauchtwagenlieferung im Sinne einer Ergänzung, Verbesserung und Abrundung der Hauptleistung zusammenhängt. Damit gehört die für die Garantiegewährung zu entrichtende Vergütung zum Entgelt für die Lieferung des Fahrzeugs.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Vergütung für eine Garantie auf bestimmte Bauteile eines Gebrauchtwagens, die die Klägerin mit dem Käufer vereinbart hat, zum Entgelt für die Lieferung des Fahrzeugs gehört und damit umsatzsteuer(USt)-pflichtig oder als Entgelt für eine Versicherungsleistung steuerbefreit ist (§ 4 Nr. 10 Buchst. b) Umsatzsteuergesetz - UStG -.