FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.06.2001
12 K 221/96
Normen:
UStG 1980 § 1 Abs. 1 S. 1 ; UStG 1980 § 2 Abs. 1 ; UStG 1980 § 3 Abs. 1 ; UStG 1980 § 3 Abs. 9 ; UStG 1980 § 14 Abs. 3 ; UStG 1980 § 10 Abs. 1 S. 5 ; BGB § 164 ;

Gebrauchtwagenvertrieb als Agentur- oder Eigengeschäft; Umsatzsteuer 1987 und 1988

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 12 K 221/96

DRsp Nr. 2002/982

Gebrauchtwagenvertrieb als Agentur- oder Eigengeschäft; Umsatzsteuer 1987 und 1988

Gebrauchtwagengeschäfte sind auch bei der Verwendung von Vermittlungs- und Agenturverträgen nach dem Muster der unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes e.V. als Eigengeschäfte anzusehen, wenn die tatsächliche Geschäftsabwicklung den Voraussetzungen für die Annahme von Vermittlungsleistungen nicht entspricht, weil bei der Abholung der Fahrzeuge (hier: Jahreswagen von Werksangehörigen) den Gebrauchtwagenverkäufern vorbehaltlos, ohne Absicherung eventueller Rückzahlungsansprüche ein Mindestpreis gezahlt wird und die die Gebrauchtwagen angeblich abnehmenden Firmen Scheinfirmen sind, die allein zur Erreichung von Verkaufsrechnungen mit gesonderten Umsatzsteuer-Ausweis zwischengeschaltet werden, um den tatsächlichen (End-)Abnehmer, einer Exportfirma, den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG 1980 § 1 Abs. 1 S. 1 ; UStG 1980 § 2 Abs. 1 ; UStG 1980 § 3 Abs. 1 ; UStG 1980 § 3 Abs. 9 ; UStG 1980 § 14 Abs. 3 ; UStG 1980 § 10 Abs. 1 S. 5 ; BGB § 164 ;

Tatbestand: