FG Nürnberg - Urteil vom 10.07.2007
II 196/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 1a ; UStG § 6 ; UStG § 6a Abs. 4 ;

Gefälschte Belege erbringen nicht den Nachweis einer Ausfuhrlieferung - Eine Vertrauensschutzregelung entsprechend § 6a Abs. 4 UStG kommt im Regelungsbereich des § 6 UStG nicht zur Anwendung

FG Nürnberg, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen II 196/04

DRsp Nr. 2007/19024

Gefälschte Belege erbringen nicht den Nachweis einer Ausfuhrlieferung - Eine Vertrauensschutzregelung entsprechend § 6a Abs. 4 UStG kommt im Regelungsbereich des § 6 UStG nicht zur Anwendung

1. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt nur vor, wenn feststeht, dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist; hierfür trägt der Unternehmer die Beweislast. 2. Mit gefälschten Belegen kann der Unternehmer diesen Nachweis nicht führen, auch dann nicht, wenn er die Fälschungen nicht hat erkennen können. 3. Die Vertrauensschutzregelung des § 6 a Abs. 4 UStG ist vom Gesetzgeber ausschließlich auf innergemeinschaftliche Lieferungen beschränkt worden. Eine entsprechende Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1a ; UStG § 6 ; UStG § 6a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen von Computerteilen nach Polen, damals Drittland, gem. §§ 4 Nr. 1a, 6 UStG und die entsprechende Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG.

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und meldete zum 01.11.1997 unter dem Namen N Computer Xxx eine Einzelfirma v.a. im Handel mit Computerteilen im In- und Ausland mit Sitz in Xxx an. Gegenüber dem Finanzamt gab sie als Beginn des Gewerbes den 01.01.1998 an.

Ein vergleichbares Gewerbe hatte vorher bereits ihr Ehemann M