Streitig ist die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen von Computerteilen nach Polen, damals Drittland, gem. §§ 4 Nr. 1a, 6 UStG und die entsprechende Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und meldete zum 01.11.1997 unter dem Namen N Computer Xxx eine Einzelfirma v.a. im Handel mit Computerteilen im In- und Ausland mit Sitz in Xxx an. Gegenüber dem Finanzamt gab sie als Beginn des Gewerbes den 01.01.1998 an.
Ein vergleichbares Gewerbe hatte vorher bereits ihr Ehemann M
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