BFH - Urteil vom 07.10.2010
V R 4/10
Normen:
UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4389/03

Gefahr von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen als Voraussetzung einer Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG); Verlangen eines niedrigeren als des marktüblichen Entgelts durch einen Unternehmer bei Erbringung einer Leistung an eine nahestehende Person; Versteuerung nach dem marktüblichen Entgelts trotz Vereinbarung eines niedrigeren Entgelts

BFH, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen V R 4/10

DRsp Nr. 2011/5949

Gefahr von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen als Voraussetzung einer Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG); Verlangen eines niedrigeren als des marktüblichen Entgelts durch einen Unternehmer bei Erbringung einer Leistung an eine nahestehende Person; Versteuerung nach dem marktüblichen Entgelts trotz Vereinbarung eines niedrigeren Entgelts

Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 UStG setzt voraus, dass die Gefahr von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen besteht. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer von einer nahestehenden Person zwar ein niedrigeres als das marktübliche Entgelt verlangt, seine Leistung aber in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagter (Kläger) ist ein in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins bestehender Berufsverband i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes. Er unterhielt in gepachteten Baulichkeiten zwei Ferien- und Erholungsheime. Die Heime wurden durch Gewerkschaftsmitglieder und deren Familienangehörige gegen Entgelt genutzt. Sowohl der marktübliche Preis als auch die Selbstkosten überstiegen die von den Mitgliedern entrichteten "Halbpensionspreise" wie folgt:

Halbpensionspreis (Entgelt) 4.797.159 DM