BGH - Beschluß vom 14.03.1984
IVb ARZ 59/83
Normen:
BGB § 1361a;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 574
FamRZ 1984, 575
JR 1984, 379
JZ 1984, 538
JurBüro 1984, 1020
LSK-FamR/Fischer, § 1361a BGB LS 1
MDR 1984, 829
NJW 1984, 1758

Gegenstände von hohem Wert als Hausrat

BGH, Beschluß vom 14.03.1984 - Aktenzeichen IVb ARZ 59/83

DRsp Nr. 1994/4517

Gegenstände von hohem Wert als Hausrat

»Auch Gegenstände von hohem Wert einschließlich kostbarer Kunstgegenstände gehören zum Hausrat, wenn sie ihrer Art nach als Hausratsgegenstände geeignet sind und nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten als solche dienen.« Unter Hausrat sind alle beweglichen Sachen zu verstehen, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Gegenstände, mit denen die eheliche Wohnung ausgestattet ist, gehören dazu nicht nur, soweit sie der Befriedigung materieller Bedürfnisse des häuslichen Lebens dienen, wie z.B. Möbel und hauswirtschaftliches Gerät. Auch Sachen, die der Ausschmückung der Wohnung dienen, fallen darunter. Auch Gegenstände von hohem Wert einschließlich kostbarer Kunstgegenstände gehören zum Hausrat, wenn sie ihrer Art nach als Hausratsgegenstände geeignet sind und nicht ausschließlich als Kapitalanlage angeschafft worden sind.

Normenkette:

BGB § 1361a;

I. Die Parteien waren miteinander verheiratet. In ihrer Ehe bestand Gütertrennung. Seit Dezember 1979 leben sie getrennt, wobei die Ehefrau in dem früher gemeinsam bewohnten Haus verblieben ist. Während des vorliegenden Verfahrens ist die Ehe geschieden worden.