| Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Inhalt von Lieferungen sind regelmäßig körperliche Gegenstände (Sachen i.S.d. § 90 BGB). Der Begriff der Sache umfasst bewegliche, unbewegliche (z.B. Grundstücke) sowie vertretbare Sachen (§ 91 BGB).

Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, bei denen eine Individualisierung nicht erforderlich ist, da die einzelnen Gegenstände untereinander nicht zu unterscheiden sind. Sie werden im Wirtschaftsverkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt (z.B. Holz, Stahl, Kohle, landwirtschaftliche Erzeugnisse, in Serien gefertigte Produkte etc.).
Tiere sind zwar zivilrechtlich keine Sachen (§ 90a BGB), werden aber wie Sachen behandelt und können somit auch Gegenstand von Lieferungen sein.
Gegenstände i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG sind auch Sachgesamtheiten. Darunter wird die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Ganzen verstanden, das wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen wird als die Summe der einzelnen Gegenstände (Abschn. 3.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE).
|
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|