FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2002
V 252/98
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 22 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ;

Gegenstand des Klagebegehrens

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen V 252/98

DRsp Nr. 2005/9901

Gegenstand des Klagebegehrens

1. Zu den Erfordernissen einer zulässigen Klage gehört die Konkretisierung des Klagebegehrens. Hierzu genügt nicht die Bezeichnung des vom Finanzamt erlassenen Verwaltungsaktes (hier zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer) und die zusätzliche Angabe, dass er angefochten werde; vielmehr muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts auch erkennbar sein, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. 2. Bei fehlenden Aufzeichnungen dient die Schätzung dem Ziel, die Besteuerungsgrundlagen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Vorsteuerabzug ist nur bei formellem Nachweis durch eine Rechnung möglich und kann nur in Ausnahmefällen geschätzt werden.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 22 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: