LG Osnabrück - 11.07.1984 (1 S 251/84) - DRsp Nr. 1994/15224
LG Osnabrück, vom 11.07.1984 - Aktenzeichen 1 S 251/84
DRsp Nr. 1994/15224
Gegenüber nachrangig haftenden Verwandten kann sich eine erwerbstätige Mutter minderjähriger unverheirateter Kinder selbst beim Vorliegen eines Familiennotstandes (krankheitsbedingter Unterhaltsausfall des Vaters) nicht darauf berufen, daß sie ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern durch Pflege und Erziehung erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).