| Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Bei der Gehaltslieferung erstreckt sich die Lieferung eines (einheitlichen) Gegenstands nicht auf seine sämtlichen Bestandteile, sondern lediglich auf seinen Hauptbestandteil (Gehalt). Der Abnehmer ist nur an diesem Hauptbestandteil interessiert, während der Lieferer von vornherein die Nebenbestandteile zurückbehalten bzw. zurückerhalten will. Die Nebenbestandteile bleiben unter diesen Umständen vom Leistungsaustausch ausgeschlossen. Sie werden weder geliefert noch zurückgeliefert. Dem Abnehmer wird an den Nebenbestandteilen keine Verfügungsmacht i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG verschafft, sondern ausschließlich am Hauptbestandteil des Gegenstands.
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