BFH vom 27.10.1977
V R 34/75
Normen:
AO § 131 Abs. 1 Satz 1; UStG (1951) § 4 Nr. 26, § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 94
BStBl II 1978, 169

BFH - 27.10.1977 (V R 34/75) - DRsp Nr. 1997/13637

BFH, vom 27.10.1977 - Aktenzeichen V R 34/75

DRsp Nr. 1997/13637

»Gehen Unterlagen, die dem Buchnachweis dienen, durch höhere Gewalt verloren, ist der Steuerpflichtige - sofern nicht Anhaltspunkte gegen die Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen gegeben sind - so zu stellen, als wäre der Buchnachweis erbracht.«

Normenkette:

AO § 131 Abs. 1 Satz 1; UStG (1951) § 4 Nr. 26, § 7 Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den hier betroffenen Jahren 1966 und 1967 einen Schrottgroßhandel. Zwischen dem Abend des 4. August (einem Freitag) und dem Morgen des 7. August 1967 wurde das auf dem Gelände seines Lagerplatzes stehende Bürohäuschen, das vergitterte Fenster und eine vergitterte Tür hatte, mit einem Nachschlüssel geöffnet; die Innentüren wurden aufgebrochen. Es wurden entwendet: die Wareneingangsbücher vom 22. Juni 1966 an; das Journal von Mai 1965 an; die Einkaufsbelege von 1964 an; die Kundenkartei, das Kassenbuch von 1964 an und die Kassenbelege. Die polizeilichen Ermittlungen nach dem Täter blieben ohne Erfolg. Vermutungen, daß der Buchhalter, der einen großen Geldbetrag unterschlagen hatte, auch den Einbruch verübt habe, konnten nicht erwiesen werden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1967 unterrichtete der Kläger den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt - FA -) von dem Diebstahl und dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen.