I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den hier betroffenen Jahren 1966 und 1967 einen Schrottgroßhandel. Zwischen dem Abend des 4. August (einem Freitag) und dem Morgen des 7. August 1967 wurde das auf dem Gelände seines Lagerplatzes stehende Bürohäuschen, das vergitterte Fenster und eine vergitterte Tür hatte, mit einem Nachschlüssel geöffnet; die Innentüren wurden aufgebrochen. Es wurden entwendet: die Wareneingangsbücher vom 22. Juni 1966 an; das Journal von Mai 1965 an; die Einkaufsbelege von 1964 an; die Kundenkartei, das Kassenbuch von 1964 an und die Kassenbelege. Die polizeilichen Ermittlungen nach dem Täter blieben ohne Erfolg. Vermutungen, daß der Buchhalter, der einen großen Geldbetrag unterschlagen hatte, auch den Einbruch verübt habe, konnten nicht erwiesen werden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1967 unterrichtete der Kläger den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt - FA -) von dem Diebstahl und dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen.
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