BFH - Beschluss vom 06.11.2002
V R 7/02
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 9 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 Art. 13 Teil B lit. f ;
Fundstellen:
BB 2003, 89
BFH/NV 2003, 275
BFHE 200, 149
DStRE 2003, 179
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4280/00

Geldspielautomaten außerhalb von Spielbanken

BFH, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen V R 7/02

DRsp Nr. 2003/1430

Geldspielautomaten außerhalb von Spielbanken

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt: 1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist? 2. Verbietet Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG einem Mitgliedstaat, den Betrieb eines Geldspielautomaten bereits dann der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn der Betrieb eines Geldspielautomaten durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken betriebenen Glücksspielautomaten in wesentlichen Punkten, wie z.B. beim Höchsteinsatz und beim Höchstgewinn, mit den Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind? 3. Kann sich der Automatenaufsteller auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen?«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 9 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 Art. 13 Teil B lit. f ;

Gründe:

I. Sachverhalt