BFH - Beschluß vom 22.03.2002
V B 60/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1057

Geldspielautomaten-Umsätze; Änderung bestandskräftiger USt-Bescheide; sog. Emmottsche Fristenhemmung

BFH, Beschluß vom 22.03.2002 - Aktenzeichen V B 60/01

DRsp Nr. 2002/7410

Geldspielautomaten-Umsätze; Änderung bestandskräftiger USt-Bescheide; sog. Emmott'sche Fristenhemmung

Es ist durch die Rspr. geklärt, dass die Entscheidung des EuGH in Slg. 1994, I - 1679, BStBl II 1994, 548 über die Auslegung der Besteuerungsgrundlagen im Fall von Geldspielautomatenumsätzen nicht zur Änderung bereits bestandskräftiger USt-Festsetzungen verpflichtet. Ein Fall der sog. Emmott'sche Fristenhemmung liegt nicht vor, weil Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. Richtlinie des Rates v. 17.05.1977 (R 77/388/EWG) objektiv ordnungsgemäß in § 10 Abs. 1 UStG 1980 umgesetzt worden ist.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer KG Geldspielgeräte. Sie ermittelte die von ihr in den Streitjahren (1981 und 1983 bis 1986) erzielten Umsätze, indem sie auf die von den Spielern eingeworfenen Geldeinsätze den Vervielfältigungsfaktor von 1,5 anwandte. Dem folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den Umsatzsteuerbescheiden vom 2. Juni 1989.