FG München - Urteil vom 30.09.2004
15 K 1539/02
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 4 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG 1991 § 7 Abs. 1 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 ;

Geldwert einer Incentivereise als Betriebseinnahme einer Führungskraft innerhalb eines Direktvertriebs, die nicht vom touristischen Angebot Gebrauch macht

FG München, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 15 K 1539/02

DRsp Nr. 2005/690

Geldwert einer Incentivereise als Betriebseinnahme einer Führungskraft innerhalb eines Direktvertriebs, die nicht vom touristischen Angebot Gebrauch macht

1. Eine geldwerte Sachleistung ist bei einer Auslandsreise nur dann gegeben, wenn es sich dem Charakter nach um eine Reise handelt, die in dieser oder ähnlicher Form typischerweise aus persönlichen Gründen, und nicht etwa aus rein geschäftlichem Anlass unternommen wird. 2. Allein das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Teilnahme an der Reise schließt einen betrieblichen Charakter nicht aus. Maßgebend sind vielmehr Zweck und Inhalt der Veranstaltung. 3. Ist Zielsetzung einer Reise die Belohnung besonders herausragender Leistungen einzelner Verkäufer innerhalb eines Direktvertriebs, und stellt sich das Programm der Reise zumindest als eine Verquickung zwischen einer Vielzahl touristischer Höhepunkte und einem geschäftlichen Rahmen dar, stellt der Geldwert der Reise für eine anderen Teilnehmern hierarchisch übergeordnete Führungskraft auch dann eine Betriebseinnahme dar, wenn sie an den touristischen Aktivitäten - trotz Berechtigung - nicht teilgenommen hat.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 4 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG 1991 § 7 Abs. 1 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand: