FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2008
16 K 133/07
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 Satz 3;

Geldzahlungen; Kommune; Schwimmbadbetreiber; Allgemeiner Badebetrieb - Geldzahlungen einer Gemeinde an einen Schwimmbadbetreiber zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebs nicht Entgelt für steuerpflichtige Leistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 16 K 133/07

DRsp Nr. 2009/3720

Geldzahlungen; Kommune; Schwimmbadbetreiber; Allgemeiner Badebetrieb - Geldzahlungen einer Gemeinde an einen Schwimmbadbetreiber zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebs nicht Entgelt für steuerpflichtige Leistungen

1. Geldzahlungen einer Gemeinde an den Betreiber eines Schwimmbads zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes sind kein Entgelt für steuerpflichtige Leistungen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betreiben des Schwimmbades bereits der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks des Schwimmbadbetreibers dient. 2. Die Geldzahlungen der Gemeinde sind auch kein Entgelt von dritter Seite i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, weil die Zuschüsse nicht in Bezug auf konkrete Leistungen, die gegenüber dem einzelnen Schwimmbadbenutzer erbracht werden, geleistet werden.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt mehrere Freibäder sowie ein Hallenbad, deren Nutzung sie zum allgemeinen Badebetrieb gegen Entgelt bereithält. In Streit steht die umsatzsteuerliche Behandlung von so genannten Zuschüssen, die die Klägerin von Gemeinden, in denen die Bäder belegen sind bzw. von einem Schwimmbadverband, erhält.