FG München - Urteil vom 17.06.2004
14 K 4690/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gelegentliche Bauträgertätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig; Umsatzsteuer 1992, 1993

FG München, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 14 K 4690/01

DRsp Nr. 2004/14330

Gelegentliche Bauträgertätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig; Umsatzsteuer 1992, 1993

Eine Bauträgertätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzung einer umsatzsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn sie lediglich einmalig und anlässlich eines eigenen Hausbaus ausgeübt wird.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ließ in den Streitjahren 1992 und 1993 ein Doppelhaus in der Gemarkung ...,Landkreis ..., auf zwei Nachbargrundstücken errichten. Gegenüber dem Erwerber des einen Nachbargrundstücks verpflichtete sich die Klägerin mit notariell beurkundetem sog. Kauf- und Bauvertrag vom ... Mai 1992 (Bl. 37 ff. FG-Akte), eine Doppelhaushälfte gemäß den der Vertragsurkunde beigefügten Bauplänen und der Baubeschreibung zu einem Festpreis in Höhe von 502.290 DM zu errichten (Objekt L). Auf dem benachbarten von der Klägerin erworbenen Grundstück errichtete sie eine eigene Doppelhaushälfte.