I.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren die Vermietung einer Ferienwohnung.
Entsprechend den im Jahr 1992 eingereichten Steuererklärungen setzte der Beklagte (Finanzamt) mit Steueränderungsbescheid vom 8. Dezember 1992 die Umsatzsteuer 1989 auf 866 DM und mit Steueränderungsbescheid vom 17. November 1992 die Umsatzsteuer 1990 auf 3.262 DM fest.
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