FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.07.2018
4 K 10124/16
Normen:
UStG § 9; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 1761

Geltendmachung der Vorsteuer aus einer bezogenen Gebäudeabriss- und Entsorgungsleistung; Unmittelbarer Zusammenhang des Abrisses mit zukünftigen beabsichtigten Ausgangsumsätzen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 4 K 10124/16

DRsp Nr. 2018/13982

Geltendmachung der Vorsteuer aus einer bezogenen Gebäudeabriss- und Entsorgungsleistung; Unmittelbarer Zusammenhang des Abrisses mit zukünftigen beabsichtigten Ausgangsumsätzen

Stichwort: Die Vorsteuer aus einer bezogenen (Gebäude-)Abriss- und Entsorgungsleistung kann nicht geltend gemacht werden, wenn zwar das abgerissene Gebäude zuvor umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, der Abriss jedoch in unmittelbaren Zusammenhang mit zukünftigen (beabsichtigten) Ausgangsumsätzen steht und der Steuerpflichtige nicht belegen kann, dass diese (hier: aufgrund einer beabsichtigten Optionsausübung gem. § 9 UStG) steuerpflichtig ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 9; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand