BGH - Urteil vom 26.01.1983
IVb ZR 355/81
Normen:
BGB § 1580, § 1605 ;
Fundstellen:
DB 1983, 2134
FamRZ 1983, 454
FamRZ 1983, 454, 555
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 58
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 27
NJW 1983, 1056
WM 1983, 605

Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen

BGH, Urteil vom 26.01.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 355/81

DRsp Nr. 1994/4763

Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen

A. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen erfolgt im Wege der Leistungsklage. Bei einer solchen muß u.a. mit Rücksicht auf die Zwangsvollstreckung genau bezeichnet werden, welche Leistung der Beklagte erbringen soll; der Klagantrag muß einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Der Beklagte muß dem Klagantrag auch entnehmen können, welches Risiko für ihn besteht, und er muß sich umfassend verteidigen können. Nur eine genaue Bezeichnung der von ihm erwarteten Leistung eröffnet dem Beklagten die Möglichkeit zu prüfen, ob er den Anspruch anerkennen oder sich gegen ihn zur Wehr setzen will. B. Der Anspruch auf Vorlage von Belegen ist im Wege der Leistungsklage geltend zu machen; dabei müssen die Belege, welche der Auskunftspflichtige vorlegen soll, im Klageantrag genau bezeichnet werden.

Normenkette:

BGB § 1580, § 1605 ;

Hinweise:

B. Zu den Grenzen des Beibringungsgrundsatzes vgl. bereits LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 34 b; zur Verurteilung zur Auskunfterteilung LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 38, 39, 40, 41; zur zeitlichen Erweiterung des Auskunftsbegehrens (isoliert oder im Wege der Stufenklage) vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 51 und zur Möglichkeit einer Stufenklage (Auskunft/Leistung) auch LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 1

Fundstellen
DB 1983, 2134
FamRZ 1983, 454
FamRZ 1983, 454, 555