BFH - Urteil vom 19.11.2014
V R 41/13
Normen:
UStG § 13b; UStG § 14c; UStG § 16; UStG § 18;
Fundstellen:
BStBl II 2020, 129
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1768/10

Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren bei Unklarheiten über den Sitz des Unternehmers im Inland

BFH, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen V R 41/13

DRsp Nr. 2015/2689

Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren bei Unklarheiten über den Sitz des Unternehmers im Inland

Ist unklar, ob ein Unternehmer, der Windkraftanlagen im Inland betreibt, im In- oder Ausland ansässig ist, kann er Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er trotz möglicher Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt hat und er deshalb ohnehin verpflichtet ist, die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. August 2013 XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, entgegen Abschn. 18.15. UStAE).

Normenkette:

UStG § 13b; UStG § 14c; UStG § 16; UStG § 18;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu Recht der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) den Vorsteuerabzug im Festsetzungsverfahren unter Verweisung auf das Vergütungsverfahren verweigert hat.