Die Parteien waren - im gesetzlichen Güterstand - miteinander verheiratet. Am 15. September 1983 verursachte die Klägerin als Führerin eines dem Beklagten gehörenden Kraftfahrzeugs, Typ BMW 520/6, einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde; der Beklagte ließ es danach verschrotten. Zur Beschaffung eines Ersatzwagens verfügte der Beklagte, der Inhaber eines Installationsgeschäftes ist, nicht über genügend bereite Mittel. Er nahm daher vom Vater der Klägerin am 20. September 1983 ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM auf, das er in monatlichen Raten von 800 DM zurückzahlen sollte. Damit und mit einem weiteren Darlehen von 10.000 DM, das ihm gleichzeitig ein Onkel der Klägerin gewährte, erwarb er einen Pkw Typ Daimler Benz 190 E, der den Kreditgebern unter Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes zur Sicherheit übereignet wurde und den die Parteien in der Folgezeit benutzten.
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