I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Zivilprozessordnung (ZPO) die vom Erinnerungsführer (Rechtsanwalt) mit seinem Festsetzungsantrag geltend gemachte Umsatzsteuer Berücksichtigung finden kann.
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