FG Köln - Beschluss vom 06.05.2010
10 Ko 4314/08
Normen:
FGO § 155; ZPO § 126; UStG § 2; UStG § 15 Abs. 1;

Geltendmachung von USt im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages

FG Köln, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 10 Ko 4314/08

DRsp Nr. 2010/11802

Geltendmachung von USt im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages

1. Der das Beitreibungsverfahren gem. § 126 ZPO betreibende RA darf vom Gegner nur solche Kosten verlangen, die der Gegner nach den Vorschriften der ZPO zu erstatten verpflichtet ist. Eine Erstattung von USt kommt hierbei nicht in Betracht, wenn der zur Kostenerstattung Berechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 2. Auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit sind Vorsteuerbeträge abziehbar, sofern Leistungen bezogen werden, die im Zusammenhang mit der ehemaligen unternehmerischen Tätigkeit stehen.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 126; UStG § 2; UStG § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Zivilprozessordnung (ZPO) die vom Erinnerungsführer (Rechtsanwalt) mit seinem Festsetzungsantrag geltend gemachte Umsatzsteuer Berücksichtigung finden kann.