BGH - Urteil vom 09.01.1992
IX ZR 277/90
Normen:
BGB § 1006 Abs. 2, § 1362 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1006 Abs. 2 Eigentumsvermutung 1
BGHR BGB § 1362 Abs. 1 Eigentumsvermutung 1
FamRZ 1992, 409
JuS 1992, 698
LSK-FamR/Hülsmann, § 1362 BGB LS 1
LSK-FamR/Hülsmann, § 1362 BGB LS 3
NJW 1992, 1162
WM 1992, 877
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Geltung der Eigentumsvermutung aufgrund Besitzes im Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 09.01.1992 - Aktenzeichen IX ZR 277/90

DRsp Nr. 1994/3973

Geltung der Eigentumsvermutung aufgrund Besitzes im Zugewinnausgleich

»Führt der nichtschuldende Ehegatte den Nachweis, daß er die streitbefangene Sache schon vor der Ehe besaß, greift zu seinen Gunsten die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB ein.«

Normenkette:

BGB § 1006 Abs. 2, § 1362 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 21. Juni 1986 mit dem früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten verheiratet. Aufgrund eines Arrestbefehls der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin wegen einer Forderung von 5.000.000 DM pfändete der Gerichtsvollzieher am 5. Juni 1989 die im Klageantrag genannten Gegenstände in der ehelichen Wohnung auf dem dem Ehemann gehörenden Grundstück in Königstein-Falkenstein. Dieser hatte am 14. April 1989, vertreten durch den Rechtsanwalt T., das Grundstück mit Inventar weiterveräußert. Die Käuferin wurde am 27. Juli 1989 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung. Sie behauptet, sie sei Alleineigentümerin der gepfändeten Sachen, die sie teilweise in die Ehe eingebracht und im übrigen von ihrem Ehemann geschenkt erhalten haben will. Zum Nachweis der Schenkung beruft sie sich auf ein Schriftstück, das am 28. Februar 1987 aufgesetzt und von ihrem Ehemann unterzeichnet worden sei. Es hat folgenden Wortlaut: