BFH - Beschluss vom 10.12.2009
XI R 39/08
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 26; UStG § 25; UStG 1993 § 25 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 80/03

Geltung der Sonderregelung für Reisebüros in Art. 26 der Richtlinie 388/77/EWG für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen; Besteuerung von Reiseleistungen

BFH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen XI R 39/08

DRsp Nr. 2010/1343

Geltung der "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Richtlinie 388/77/EWG für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen; Besteuerung von Reiseleistungen

Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt: Gilt die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen?

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 26; UStG § 25; UStG 1993 § 25 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Reisebüro. U.a. erwarb sie in den Jahren 1993 bis 1998 (Streitjahre) von einer Oper Eintrittskarten und veräußerte diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endabnehmer und Reisebüros entweder im Zusammenhang mit anderen von ihr erbrachten Leistungen (Unterbringung, Stadtführung, Shuttleservice, Bewirtung) oder ohne solche Leistungen.

Im Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob der Verkauf von Karten an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Leistungen der Margenbesteuerung nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) unterliegt.