FG Niedersachsen - Urteil vom 14.06.2007
5 K 251/06
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; AO § 14 ; AO § 65 ; AO § 68 Nr. 8 ;

Gemeinnütziger Verein - Umsatzsteuerpflicht von Tanzkursen eines gemeinnützigen Vereins

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 251/06

DRsp Nr. 2008/21243

Gemeinnütziger Verein - Umsatzsteuerpflicht von Tanzkursen eines gemeinnützigen Vereins

1. Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein veranstaltet und mit denen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, unterliegen nicht dem ermäßigten USt-Satz. 2. Dienen die Tanzkurse überwiegend der Freizeitgestaltung der Teilnehmer, können die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins durch derartige Kurse nicht erreicht werden. Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO ist nicht gegeben.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; AO § 14 ; AO § 65 ; AO § 68 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein, der vom Beklagten als gemeinnützig anerkannt wurde. Nach § 2 Ziff. 1 der Satzung ist Zweck des Klägers "die Förderung von Bildung und Erziehung".