BFH - Urteil vom 05.08.1992
X R 165/88
Normen:
AO (1977) §§ 51 ff.; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2208
BFHE 169, 3
BStBl II 1992, 1048

Gemeinnützigkeit eines Motorsportclub

BFH, Urteil vom 05.08.1992 - Aktenzeichen X R 165/88

DRsp Nr. 1996/11582

Gemeinnützigkeit eines Motorsportclub

»1. Zur Gemeinnützigkeit eines Motorsportclub. 2. Die für die Anerkennung eines Rechtsgebildes als gemeinnützig erforderlichen Satzungsbestimmungen (Satzungszwecke und Art ihrer Erfüllung) müssen so genau bestimmt sein, daß allein aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen vorliegen (formelle Satzungsmäßigkeit). Die Bezugnahme auf Satzungen oder Regelungen anderer Organisationen genügt nicht.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 51 ff.; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der nach § 1 Nr. 2 seiner bis 1987 gültigen Vereinssatzung vom 7. September 1977 als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern bildet. In der Satzung heißt es: