EuGH - Urteil vom 23.04.2009
Rs. C-460/07
Normen:
EG Art. 87 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 17 Abs. 2; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 17 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1056
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung über Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung eines gemischt genutzten Gebäudes; Steuerbefreite Umsätze und Art. 87 Abs. 1 EG; Sandra Puffer gegen Unabhängiger Finanzsenat

EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen Rs. C-460/07

DRsp Nr. 2010/7173

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung über Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung eines gemischt genutzten Gebäudes; Steuerbefreite Umsätze und Art. 87 Abs. 1 EG; Sandra Puffer gegen Unabhängiger Finanzsenat

1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen nicht dadurch gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, dass sie mittels des Rechts auf vollen und sofortigen Abzug der Vorsteuer für die Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes und durch die gestaffelte Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung dieses Gebäudes den Steuerpflichtigen gegenüber Nichtsteuerpflichtigen und gegenüber Steuerpflichtigen, die ihr Gebäude nur zu privaten Wohnzwecken verwenden, einen finanziellen Vorteil einräumen können.