FG München - Urteil vom 17.12.2002
3 K 2097/99
Normen:
ZK Art. 202 ; ZK-DVO Art. 234 Abs. 2 ; UStG § 6 ; UStG § 13 Abs. 3 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Gemeinsames Verbringen in das Zollgebiet

FG München, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 3 K 2097/99

DRsp Nr. 2003/7800

Gemeinsames Verbringen in das Zollgebiet

1. Zur Frage der Zollschuldnerschaft bei gemeinsamem Verbringen von Gegenständen in das Zollgebiet. 2. Werden Gegenstände eingeführt, die wieder ausgeführt werden sollen, entsteht bei der Einfuhr die Einfuhrumsatzsteuer.

Normenkette:

ZK Art. 202 ; ZK-DVO Art. 234 Abs. 2 ; UStG § 6 ; UStG § 13 Abs. 3 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - schuldet, die auf Grund fehlender Zollanmeldung entstanden ist.

Im Rahmen einer Strafanzeige des Klägers, ein Briefmarkenhändler, gegen Herrn ... wurde bekannt, dass beide am 1. März 1994 aus den USA nach Deutschland über das damalige HZA München-Flughafen eingereist waren, ohne im Drittland ersteigerte Briefmarken im Wert von 193.680 US$ beim Zoll anzumelden. Beide hatten das Briefmarkengeschäft finanziert. Die Briefmarken wurden nach der Einfuhr zunächst beim Kläger deponiert und kurze Zeit darauf vom Kläger in die Schweiz verkauft; der Erlös wurde unter den Partnern verteilt.

Mit Steuerbescheid vom 28. Dezember 1998 forderte daraufhin das HZA EUSt in Höhe von 23.947,35 DM vom Kläger als Gemeinschuldner mit ... an.