I.
Streitig ist, ob der Kläger Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - schuldet, die auf Grund fehlender Zollanmeldung entstanden ist.
Im Rahmen einer Strafanzeige des Klägers, ein Briefmarkenhändler, gegen Herrn ... wurde bekannt, dass beide am 1. März 1994 aus den USA nach Deutschland über das damalige HZA München-Flughafen eingereist waren, ohne im Drittland ersteigerte Briefmarken im Wert von 193.680 US$ beim Zoll anzumelden. Beide hatten das Briefmarkengeschäft finanziert. Die Briefmarken wurden nach der Einfuhr zunächst beim Kläger deponiert und kurze Zeit darauf vom Kläger in die Schweiz verkauft; der Erlös wurde unter den Partnern verteilt.
Mit Steuerbescheid vom 28. Dezember 1998 forderte daraufhin das HZA EUSt in Höhe von 23.947,35 DM vom Kläger als Gemeinschuldner mit ... an.
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