| Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Nach § 1 Abs. 2a UStG ist das Gemeinschaftsgebiet i.S.d. UStG das Inland nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der EU, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten. Das Gemeinschaftsgebiet bestimmt sich nach den Gemeinschaftsverträgen. Aufgrund der verschiedenen völkerrechtlichen Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich der Geltungsbereiche des Gemeinschaftsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten diverse Abweichungen. Dabei gilt für Deutschland:
Folgende 28 Staaten gehören derzeitig der EU an:
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