Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) Art. 2 Abs. 1; Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) Art. 2 Abs. 2; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der; durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168, S. 35) geänderten Fassung Art. 2; durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168, S. 35) geänderten Fassung Art. 10 Abs. 1 Buchst. a; durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168, S. 35) geänderten Fassung Art. 22 Abs. 8; durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168, S. 35) geänderten Fassung Art. 27 Abs. 1; durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168, S. 35) geänderten Fassung Art. 33 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 535
DB 2009, 326
DB 2009, 382
Vorinstanzen:
Naczelny S1d Administracyjny (Polen) - Entscheidung vom 31.10.2007,
Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit einer im Wege des nationalen Rechts verhängten und zu einer zusätzlichen Steuerschuld führenden Sanktion bei Unregelmäßigkeiten in der Umsatzsteuererklärung des Steuerpflichtigen - [K-1 sp. z o.o. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy]
EuGH, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen Rs. C-502/07
DRsp Nr. 2009/3692
Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit einer im Wege des nationalen Rechts verhängten und zu einer zusätzlichen Steuerschuld führenden Sanktion bei Unregelmäßigkeiten in der Umsatzsteuererklärung des Steuerpflichtigen - [K-1 sp. z o.o. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy]
1. Ein Mitgliedstaat ist durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wie es in Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer sowie den Art. 2 und 10 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 geänderten Fassung definiert worden ist, nicht daran gehindert, in seinem Recht eine verwaltungsrechtliche Sanktion vorzusehen, die gegen Mehrwertsteuerpflichtige verhängt werden kann, wie die "zusätzliche Steuerschuld" im Sinne von Art. 109 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (ustawa o podatku od towarów i usL2ug) vom 11. März 2004.
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