FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.06.2017
3 K 1111/16
Normen:
UStG § 15 a; UStG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1193
EFG 2018, 338

gemischt genutztes Gebäude; Nutzungsanteil; Verwendungsabsicht; Vorsteuerabzug

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 3 K 1111/16

DRsp Nr. 2018/1509

gemischt genutztes Gebäude; Nutzungsanteil; Verwendungsabsicht; Vorsteuerabzug

Vorsteuerberichtigung bei einem ehemals gemischt genutzten Gebäude Die Einstellung der steuerpflichtigen Tätigkeit in einem gemischt genutzten Gebäude führt zur Änderung der Nutzungsanteile und zur Vorsteuerberichtigung.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 a; UStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Strittig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs bei einem gemischt genutzten Gebäude.

Die Klägerin ist Organträger der im Jahr 1997 gegründeten Alten- und Pflegeheim ... GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie ebenfalls ist, und erzielt mit dem Betrieb des Alten- und Pflegeheims umsatzsteuerfreie Umsätze.

Im Jahr 2003 stellte die GmbH eine Erweiterung des von der Klägerin gepachteten Betriebsgebäudes fertig, bei der in einem Anbau eine Cafeteria errichtet wurde. Die Cafeteria wurde 2003 eröffnet und ist für Dritte und Besucher durch einen Außeneingang und vom Speisesaal des Pflegeheims aus für die Heimbewohner zugänglich. Die Klägerin erklärte hierzu die Absicht, die Cafeteria ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze zu nutzen.