FG Niedersachsen - Urteil vom 30.10.2003
5 K 236/03
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 308

Gemischt genutztes Gebäude; Vorsteueraufteilung; Schätzungsmethode; Erhaltungsaufwendungen; Bewirtschaftungskosten - Vorsteuer-Aufteilungsschlüssel für Erhaltungsaufwendungen und laufende Bewirtschaftungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 5 K 236/03

DRsp Nr. 2004/560

Gemischt genutztes Gebäude; Vorsteueraufteilung; Schätzungsmethode; Erhaltungsaufwendungen; Bewirtschaftungskosten - Vorsteuer-Aufteilungsschlüssel für Erhaltungsaufwendungen und laufende Bewirtschaftungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden

1. Bezieht ein Unternehmer Leistungen für ein gemischt genutztes Gebäude, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung i.S.v. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen. 2. Es ist Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wählt. Das FA kann lediglich nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, erzielt aus der Vermietung von Grundstücken teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Vermietung zu gewerblichen Zwecken), teilweise umsatzsteuerfreie Umsätze (Vermietung zu Wohnzwecken). Streitig ist, nach welchem Maßstab Vorsteuerbeträge aufzuteilen sind, die auf Instandsetzungskosten und sonstige laufende Bewirtschaftungskosten entfallen.