FG Niedersachsen - Urteil vom 28.10.2004
5 K 351/04
Normen:
UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1471
EFG 2005, 72
IStR 2005, 132

gemischte Gebäudenutzung; Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage; privater Nutzungsanteil; Gebäudenutzungsdauer; nichtunternehmerische Zwecke; Wertverzehr - Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage bei gemischter

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 5 K 351/04

DRsp Nr. 2005/944

gemischte Gebäudenutzung; Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage; privater Nutzungsanteil; Gebäudenutzungsdauer; nichtunternehmerische Zwecke; Wertverzehr - Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage bei gemischter

1. Die teilweise Nutzung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Gebäudes für nichtunternehmerische Zwecke stellt eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe dar. 2. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes ist beim Ansatz der Kosten nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ein Wertverzehr des Gebäudes von 50 Jahren zu Grunde zu legen. 3. Die Herstellungskosten eines Gebäudes sind über mehrere Jahre zu verteilen. In Anlehnung an die ertragsteuerliche Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG ist auch umsatzsteuerlich von einem Wertverzehr von 2% der Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe aufzugehen. Das entspricht einer Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes.