BFH - Beschluss vom 17.11.2004
I R 75/01
Normen:
EG Art. 92 Abs. 1 Art. 93 ; EStG § 50a Abs. 4 ; GATS Art. . 2, 14, 17 ; UStDV § 52 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 690
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 377/00

General Agreement on Trade in Services; GATS

BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen I R 75/01

DRsp Nr. 2005/2582

General Agreement on Trade in Services; GATS

Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichte begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen. Die Abzugssteuer gem. § 50 a Abs. 4 EStG ist insoweit mit dem GATS vereinbar.

Normenkette:

EG Art. 92 Abs. 1 Art. 93 ; EStG § 50a Abs. 4 ; GATS Art. . 2, 14, 17 ; UStDV § 52 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der beschließende Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er entscheidet deshalb --nachdem er den Verfahrensbeteiligten durch Schreiben des Vorsitzenden vom 2. September 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat-- gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.