BGH - Beschluß vom 28.06.1978
IV ARZ 47/78
Normen:
BGB § 1408 ;
Fundstellen:
FamRZ 1978, 771
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 12
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 15
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 3
NJW 1978, 1923

Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht; Dispositionsbefugnis der Ehegatten im Hinblick auf das eheliche ...

BGH, Beschluß vom 28.06.1978 - Aktenzeichen IV ARZ 47/78

DRsp Nr. 1994/5300

Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht; Dispositionsbefugnis der Ehegatten im Hinblick auf das eheliche ...

A. a. Unter die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht fallen auch die Ansprüche aus - nach § 1408 BGB zulässigen - vertraglichen Vereinbarungen der Ehegatten, in denen güterrechtliche Verhältnisse im einzelnen abweichend vor einer gesetzlich vorgesehenen Ausgestaltung geregelt sind. Dem ehelichen Güterrecht müssen auch Ansprüche aus Vereinbarungen der Ehegatten zugerechnet werden, durch die bestehende güterrechtliche Ansprüche nachträglich modifiziert werden oder bei Auflösung der Ehe besondere Vereinbarungen über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen getroffen werden. b. Die Ehegatten sind nach § 1408 BGB nicht darauf beschränkt, lediglich einen der im Gesetz vorgesehenen Güterstände zu wählen und sich dabei der gesetzlichen Ausgestaltung des Güterstandes im ganzen zu unterwerfen. Sie können vielmehr auch einzelne güterrechtliche Beziehungen besonders regeln, und zwar beschränkt auf einen einzelnen Vermögensgegenstand.