Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht; Dispositionsbefugnis der Ehegatten im Hinblick auf das eheliche ...
BGH, Beschluß vom 28.06.1978 - Aktenzeichen IV ARZ 47/78
DRsp Nr. 1994/5300
Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht; Dispositionsbefugnis der Ehegatten im Hinblick auf das eheliche ...
A. a. Unter die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht fallen auch die Ansprüche aus - nach § 1408BGB zulässigen - vertraglichen Vereinbarungen der Ehegatten, in denen güterrechtliche Verhältnisse im einzelnen abweichend vor einer gesetzlich vorgesehenen Ausgestaltung geregelt sind. Dem ehelichen Güterrecht müssen auch Ansprüche aus Vereinbarungen der Ehegatten zugerechnet werden, durch die bestehende güterrechtliche Ansprüche nachträglich modifiziert werden oder bei Auflösung der Ehe besondere Vereinbarungen über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen getroffen werden. b. Die Ehegatten sind nach § 1408BGB nicht darauf beschränkt, lediglich einen der im Gesetz vorgesehenen Güterstände zu wählen und sich dabei der gesetzlichen Ausgestaltung des Güterstandes im ganzen zu unterwerfen. Sie können vielmehr auch einzelne güterrechtliche Beziehungen besonders regeln, und zwar beschränkt auf einen einzelnen Vermögensgegenstand.
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