BGH vom 16.12.1982
IX ZR 88/81
Normen:
BGB § 1408 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 156, 157
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 14

Gerichtliche Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehung zweier Ehegatten

BGH, vom 16.12.1982 - Aktenzeichen IX ZR 88/81

DRsp Nr. 1994/4784

Gerichtliche Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehung zweier Ehegatten

a. Ein vertraglicher Anspruch, der zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehung begründet wird, ist ebenso wie der gesetzliche Anspruch, der dadurch ersetzt werden soll, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen; das gilt selbst dann, wenn der einheitlich aus dem Vergleich abgeleitete Anspruch zum Teil auch der Auseinandersetzung sonstiger den Eheleuten gehörender Gegenstände, also anderen Zwecken als der güterrechtlichen Regelung, gedient haben sollte. b. Auch der Umstand, daß ein Anspruch auf Auflassung begründet worden ist, steht einer Qualifikation als güterrechtlich und damit als familienrechtlich nicht entgegen, denn ein vertraglicher Anspruch hat schon dann güterrechtliche Natur, wenn er zur Regelung güterrechtlicher Beziehungen begründet worden ist. Es muß sich nicht um einen Anspruch handeln, der einem kraft Gesetzes bestehenden güterrechtlichen Anspruch nachgebildet ist oder einen solchen lediglich vertraglich verändert hat. c. Regeln Ehegatten güterrechtliche Ansprüche durch Vertrag zu Gunsten eines Dritten, so ist auch der Anspruch des Begünstigten güterrechtlicher Natur.

Normenkette:

BGB § 1408 ;
Fundstellen
FamRZ 1983, 156, 157
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 14