BGH - Urteil vom 25.11.1987
IVb ZR 95/86
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(128)172d-g
FamRZ 1988, 264
MDR 1988, 300
NJW-RR 1988, 259
WM 1988, 309

Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten

BGH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 95/86

DRsp Nr. 1992/2798

Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten

»Zum Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) zwischen Ehegatten, die beide Einkommen beziehen und über (unterschiedlich hohes) Vermögen verfügen.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 1972 miteinander verheiratet. Sie lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 19. Juni 1975 erwarb der Beklagte das Hausgrundstück Y.-Straße 4 in B., in dem die Parteien gemeinsam Wohnung nahmen. Nach dem Vorbringen der Klägerin erfolgte dieser Kauf fast ausschließlich mit ihren finanziellen Mitteln und unter der gleichzeitigen Abrede der Parteien, daß der Beklagte, der aus bestimmten Gründen als Erwerber aufgetreten sei, das Grundstück später der Klägerin unentgeltlich übertragen werde. Demgegenüber behauptete der Beklagte, daß das Hausgrundstück nur zu einem relativ geringen Teil aus dem Vermögen der Klägerin, im übrigen aber mit seinen finanziellen Mitteln, bzw. mit Hilfe von Krediten, finanziert worden sei. Er habe sich anläßlich des Erwerbs auch nicht verpflichtet, das Grundstück später auf die Klägerin umschreiben zu lassen.