BFH - Urteil vom 12.01.2011
XI R 11/08
Normen:
AO § 44; AO § 45; AO § 75; AO § 166; AO § 191 Abs. 1 S. 1; BGB § 1008; UStG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4206/04

Gesamtschuldnerische Erwerberhaftung bei Kauf eines Unternehmens durch eine Bruchteilsgemeinschaft; Erhebung von Einwendungen des Haftungsschuldners gegen die Steuerschuld bei Erwerb eines Unternehmens durch eine Bruchteilsgemeinschaft

BFH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen XI R 11/08

DRsp Nr. 2011/6299

Gesamtschuldnerische Erwerberhaftung bei Kauf eines Unternehmens durch eine Bruchteilsgemeinschaft; Erhebung von Einwendungen des Haftungsschuldners gegen die Steuerschuld bei Erwerb eines Unternehmens durch eine Bruchteilsgemeinschaft

1. Wird ein Unternehmen i.S. des § 75 AO von mehreren Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen erworben, so haften sie aufgrund der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung als Gesamtschuldner. 2. Der Haftungsschuldner kann Einwendungen nicht nur gegen die Haftungsschuld, sondern auch gegen die Steuerschuld erheben, für die er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, soweit nicht die Voraussetzungen des § 166 AO erfüllt sind.

Normenkette:

AO § 44; AO § 45; AO § 75; AO § 166; AO § 191 Abs. 1 S. 1; BGB § 1008; UStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für Umsatzsteuer der "R-GmbH i.L" (im Folgenden: GmbH) nach § 75 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) haftet.