BGH - Beschluß vom 18.06.2003
5 StR 169/00
Normen:
UStG § 4 Nr. 20 lit. a ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 43
wistra 2003, 391
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

Gesangssolist als kulturelle Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG

BGH, Beschluß vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 5 StR 169/00

DRsp Nr. 2003/9736

Gesangssolist als "kulturelle Einrichtung" im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG

»Auch ein Gesangssolist stellt eine "kulturelle Einrichtung" im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG dar (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 3. April 2003, C-144/00 Matthias Hoffmann).«

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 20 lit. a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 58 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

A. Verfahrensgang

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99 - (abgedruckt in wistra 2000, 219) das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen wurde die Revision verworfen. Der Angeklagte wurde insoweit vom Landgericht Mannheim durch Urteil vom 25. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (rechtskräftig durch Urteil des Senats vom 7. November 2001 - 5 StR 269/01).