FG Hessen - Urteil vom 04.04.2001
6 K 6512/98
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 Satz 1, EWG-Richtlinie 77/388 Art. 4 Abs. 1, EWG-Richtlinie 77/388 Art. 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 930

Geschäftlicher Rahmen; Unternehmer; Nachhaltige wirtschaftliche Betätigung; Solaranlage; Eigenversorgung; Umsatzsteuer; Stromlieferung - Betreiben einer Solaranlage als unternehmerische Tätigkeit

FG Hessen, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 6512/98

DRsp Nr. 2001/8747

Geschäftlicher Rahmen; Unternehmer; Nachhaltige wirtschaftliche Betätigung; Solaranlage; Eigenversorgung; Umsatzsteuer; Stromlieferung - Betreiben einer Solaranlage als unternehmerische Tätigkeit

1. Leistungen, die sich nur als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (Privatbereich) ergeben, sind grundsätzlich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen, solange sie nicht einen "geschäftlichen" Rahmen i.S. des § 2 UStG erreichen. 2. Die Lieferung des aus seiner Solaranlage nicht für den Eigenbedarf nutzbaren, überschüssigen Stroms an ein Stromerzeugungsunternehmen ist nicht als nachhaltige wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 2 UStG anzusehen, wenn der Umsatz aus den Stromlieferungen im Verhältnis zu den Kosten der Anlage wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 Satz 1, EWG-Richtlinie 77/388 Art. 4 Abs. 1, EWG-Richtlinie 77/388 Art. 4 Abs. 2 ;

Tatbestand: