Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von zwei Haftungsbescheiden, mit denen die Klägerin zu 2. sowie ihr verstorbener Vater, der Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1. (im Folgenden: Vater), von dem Beklagten für rückständige Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen der früheren N-GmbH in Haftung genommen worden sind.
Die Klägerin zu 2. und ihr Vater hielten im Jahr 2001 am Stammkapital der oben genannten GmbH in Gesamthöhe von 100.000 DM Geschäftsanteile von 30.000 DM bzw. 35.000 DM. Sie waren beide alleinvertretungsberechtigte und vom Selbstkontrahierungsverbot befreite Geschäftsführer der oben genannten GmbH. Einen weiteren Geschäftsanteil i.H.v. 35.000 DM hielt die Mutter bzw. Ehefrau, die Klägerin zu 1., die jedoch nicht Geschäftsführerin war.
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