FG Saarland - Urteil vom 05.04.2001
1 K 118/00
Normen:
AO § 69 ; AO § 166 ; AO § 149 ; UStG § 18 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 ;

Geschäftsführerhaftung für bestandskräftig geschätzte Umsatzsteuer einer GmbH bei Unstimmigkeiten der Gesellschaft mit ihrem Steuerberater

FG Saarland, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 1 K 118/00

DRsp Nr. 2001/8853

Geschäftsführerhaftung für bestandskräftig geschätzte Umsatzsteuer einer GmbH bei Unstimmigkeiten der Gesellschaft mit ihrem Steuerberater

1. Wird ein auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhender Umsatzsteuerbescheid wegen Unstimmigkeiten einer GmbH mit ihrem Steuerberater bestandskräftig, so schließt dies eine Umsatzsteuerhaftung ihres Geschäftsführers nach § 69 AO nicht aus, weil solche Unstimmigkeiten den Geschäftsführer nicht von den gesetzlichen (Umsatz-)Steuererklärungspflichten für die GmbH entbinden. 2. Eine anteilige Haftungsquote nach Maßgabe des Grundsatzes der anteiligen Tilgung braucht weder vom FA noch vom FG ermittelt zu werden, wenn sich der Geschäfts-führer während des gesamten Verfahrens weder auf Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH beruft, noch solche für den Haftungszeitraum ersichtlich sind.

Normenkette:

AO § 69 ; AO § 166 ; AO § 149 ; UStG § 18 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer und Mitgesellschafter der 1983 gegründeten X. GmbH (Dok). Die Gesellschaft, die ihren Betrieb zum 1. September 1998 aufgegeben hat (GewSt a.E.), wurde am 6. April 2000 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht (Dok a.E.). Sie hatte für die Jahre 1985 bis 1989 Gewerbeverluste in Höhe von insgesamt 498.406 DM erwirtschaftet (GewSt 91 a.E.).